Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten


Die Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde durch den Konsularbeamten des zuständigen Konsulats von Uruguay in Deutschland.

Sie benötigen keine Apostille wenn Sie Ihre deutsche Urkunde in Uruguay verwenden möchten bzw. die Beglaubigung wird durch die "Haager Apostille" nicht ersetzt.

Für die Beglaubigung von Dokumenten, die in Deutschland für die Vorlage in Uruguay ausgestellt wurden, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen uruguayischen Konsulat in Verbindung, wo Sie verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Beglaubigung und den Gebühren erhalten.

Zum Zweck einer Beglaubigung durch das uruguayische Konsulat wird eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen verlangt:
- für gerichtliche und notarielle Urkunden wird sie erteilt durch den Land- (Amts-) gerichtspräsidenten.

- für Urkunden der Verwaltungsbehörden (z.B.: Geburtsurkunde) und Urkunden der Schulen bzw. Hochschulen wird sie erteilt durch:

Beglaubigung  
Für Urkunden der Schulen bzw. Hochschulen gelten, in den folgenden Bundesländern, abweichende Zuständigkeiten: Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport bzw. Ministerium für Wissenschaft und Forschung; Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur; Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft).
- für Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, u.ä.) wird sie durch die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern erteilt.

- für polizeiliche Führungszeugnisse wird sie durch das Bundesamt für Justiz in Bonn erteilt (Der Antrag auf Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder - sofern das Führungszeugnis der Antrag stellenden Person bereits vorliegt - unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden).

Dokumente die von den uruguayischen Konsulaten beglaubigt wurden, müssen beim Außenministerium in Montevideo (
Ministerio de Relaciones Exteriores) zur Überbeglaubigung vorgelegt werden.

Übersetzung: Dokumente für die Vorlage in Uruguay, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden und nicht in spanischer Sprache sind, müssen übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem Vereidigte Übersetzer in Uruguay bzw. von dem züständigen uruguayischen Konsulat in Deutschland durchgeführt werden.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Konsulat.